Rechner AfA
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Berechnet wird die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Maßgeblich ist das Jahr der Fertigstellung: 3,0 % ab 2023 (erhöht durch das Jahressteuergesetz 2022), 2,0 % für 1925 bis 2022, 2,5 % für davor.
Nicht berücksichtigt – dafür reichen die Eingaben nicht aus: die 3 % für Betriebsgebäude, die nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), sowie die wahlweise degressive AfA von 5 % für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (§ 7 Abs. 5a EStG). Das Ergebnis ist deshalb eine vereinfachte Schätzung.
Diese Berechnung dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung im Einzelfall ist steuerlicher Rat maßgeblich.